Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag der Ombudsperson, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag wird nur verbindlich, wenn beide Parteien den Vorschlag innerhalb von sechs Wochen annehmen. Sind Sie oder der Antragsgegner mit dem Schlichtungsvorschlag nicht einverstanden und wird er deshalb nicht angenommen, können Sie Ihr Anliegen weiterhin vor Gericht verfolgen. Damit ein Schlichtungsspruch verbindlich wird bedarf es im Gegensatz zum Schlichtungsspruch nur Ihrer Annahmeerklärung.