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Die Ombudsstelle

  • Was heißt Ombudsperson

    Die Ombudsperson ist ein unabhängiger und neutraler Schlichter. Das Wort leitet sich vom altnordischen ombud für ‚Vollmacht’ ab. Die schwedische Form ombudsman bedeutet ‚Vermittler’.

  • Wer sind die Ombudspersonen der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen?

    Herr Uwe Wewel, Rechtsanwalt und Steuerberater, war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2015 seit 2001 in der Finanzabteilung unter anderem für die Regulierung von Investmentprodukten verantwortlich und verstärkt das Team der Ombudsleute seit dem 01.01.2023.

    Frau Dr. Reimers-Zocher war Mitglied des Präsidiums des Hanseatischen Oberlandesgerichts.  Seit dem 1. Mai 2019 verstärkt sie das Team der Ombudsleute der für die Ombudsstelle für Sachwerte und Invesmentvermögen.

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  • Der Schlichtungsantrag

    • Fallen für ein Schlichtungsverfahren Kosten an?

      Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist gebührenfrei. Sie müssen lediglich für Ihre eigenen Auslagen, wie z.B. Porto, Telefonkosten und ggf. Beratungskosten selbst aufkommen, da diese im Schlichtungsverfahren nicht ersetzt werden.

    • Gibt es eine Frist für den Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle?

      Eine Frist für die Einlegung des Schlichtungsantrages bei der Ombudsstelle gibt es nicht. Wenn Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag jedoch zu lange warten, kann die Durchsetzung Ihres Anspruchs an der gesetzlichen Verjährung scheitern. Darum sollten Sie mit der Einlegung des Schlichtungsantrages nicht zu lange warten. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gilt die Verjährung Ihres Falles gegenüber dem angeschlossenen Unternehmen als gehemmt.

    • In welcher Sprache kann ich ein Schlichtungsverfahren vor der Ombudsstelle durchführen?

      Die Verfahrenssprache vor der Ombudsstelle ist deutsch.

    • Kann eine andere Person in meinem Namen einen Schlichtungsantrag einlegen?

      Ja, Sie können sich im Schlichtungsverfahren auch vertreten lassen (z.B. durch einen Verwandten, Freund oder Rechtsanwalt). Hierfür ist allerdings eine schriftliche Vollmacht nötig. Kosten, die durch die Vertretung entstehen, werden Ihnen im Schlichtungsverfahren nicht erstattet.

    • Wann kann ich mich an die Ombudspersonen wenden?

      Sie können sich an die Ombudsstelle wenden, wenn Sie der Auffassung sind, im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Investmentvermögen oder an einem geschlossenen Fonds einen Nachteil erlitten zu haben.

      Hier bietet Ihnen das Schlichtungsverfahren die Möglichkeit der objektiven und unbürokratischen Schlichtung individueller Streitfälle. Ziel des Verfahrens ist der Interessenausgleich zwischen den Beteiligten.

      Die Ombudsperson betrachtet jeden Schlichtungsantrag unparteiisch. Sie darf jedoch von Gesetzes wegen keine rechtliche Beratung übernehmen.

    • Welche Unterlagen benötige ich für einen Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen?

      Für das Schlichtungsverfahren werden der Zeichnungsschein und die Kopien des Schriftwechsels, der für den Schlichtungsantrag wichtig ist, benötigt.

    • Welche Unternehmen sind dem Schlichtungsverfahren angeschlossen?

      Hier finden Sie eine Auflistung der Unternehmen, die sich dem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben: Liste der angeschlossenen Unternehmen

    • Wer kann sich an die Ombudspersonen wenden?

      Ein Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen steht allen Anlegern von Fonds oder geschlossenen Investmentvermögen offen, die dem Schlichtungsverfahren angeschlossen sind. Eine Liste dieser Unternehmen finden Sie hier. Neben Verbrauchern können auch Antragsteller ein Schlichtungsverfahren bei der Ombudsstelle beantragen.

    • Werden die Schlichtungsanträge vertraulich behandelt?

      Die Ombudspersonen und die Geschäftsstelle achten streng darauf, dass alle Informationen diskret und vertraulich behandelt werden. Soweit es für die Prüfung Ihres Anspruchs notwendig ist, werden Ihre Angaben an den Antragsgegner weitergeben. Umgekehrt werden Ihnen auch die Unterlagen der Unternehmen zugeleitet.

    • Wie kann die Ombudsstelle angerufen werden?

      Um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenden Sie sich zunächst schriftlich an die Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen. Dies können Sie über das Kontaktformular auf den Interseiten der Ombudsstelle, postalisch, per E-Mail oder per Fax tun. Die bloße telefonische Kontaktaufnahme reicht nicht aus.

      Ihrem schriftlichen Antrag sollten Sie die für den Streitfall relevanten Dokumente beifügen.

      Sie müssen außerdem schriftlich versichern, dass in der Streitigkeit bisher weder ein Gericht noch eine Schlichtungsstelle angerufen wurde. Es darf auch noch kein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten oder weil er mutwillig erschien abgewiesen worden sein. Auch ein außergerichtlicher Vergleich darf in der Sache nicht bereits geschlossen worden sein.

    • Das Schlichtungsverfahren

      • Kann das Schlichtungsverfahren auch auf meinen oder auf Wunsch des Antraggegners beendet werden?

        Ja, allerdings nur auf Ihren Wunsch hin. Sie können Ihren Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsverfahren.

      • Was ist ein Schlichtungsvorschlag und wie unterscheidet er sich vom Schlichtungsspruch?

        Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag der Ombudsperson, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag wird nur verbindlich, wenn beide Parteien den Vorschlag innerhalb von sechs Wochen annehmen. Sind Sie oder der Antragsgegner mit dem Schlichtungsvorschlag nicht einverstanden und wird er deshalb nicht angenommen, können Sie Ihr Anliegen weiterhin vor Gericht verfolgen. Damit ein Schlichtungsspruch verbindlich wird bedarf es im Gegensatz zum Schlichtungsspruch nur Ihrer Annahmeerklärung.

      • Welche Wirkung hat der Schlichtungsspruch?

        Wenn die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch erlässt, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können den Schlichtungsspruch innerhalb von sechs Wochen anzunehmen und dies gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich erklären. Soweit Sie den Schlichtungsspruch fristgerecht annehmen, ist der Schlichtungsspruch für das betreffende Unternehmen bindend. Sind Sie mit der Entscheidung der Ombudsperson nicht einverstanden, können Sie den Schlichtungsspruch auch ablehnen und Ihr Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. In diesem Fall ist der Schlichtungsspruch aber auch für das Unternehmen nicht bindend.

      • Wie endet ein Schlichtungsverfahren?

        Der Antragsteller kann das Schlichtungsverfahren jederzeit auf seinen Wunsch durch Mitteilung gegenüber der Geschäftsstelle beenden.

        Die Ombudsperson kann das Verfahren auf folgende Weise beenden:

        • Ablehnung der Schlichtung

        Soweit die Ombudsperson nach Vorliegen aller Informationen einen Ablehnungsgrund feststellt, lehnt sie die Schlichtung ab. Näheres zu den Ablehnungsgründen finden Sie hier.

        • Schlichtungsspruch

        Bei einer Streitigkeit mit einem Gesamtwert bis zu 10.000 Euro und soweit Gegenstand des Schlichtungsantrags weder Gesellschafterbeschlüsse des Antraggegners, noch kaufmännische Entscheidungen, insbesondere aus der Geschäftsführung des Antraggegners, noch die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, noch ein Musterverfahren ist erlässt die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch. Der Schlichtungsspruch ergeht schriftlich und enthält eine kurze und verständliche Begründung.

        Der Antragsteller erhält sechs Wochen Zeit, den Schlichtungsspruch anzunehmen. Die Annahme ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Soweit der Anleger den Schlichtungsspruch annimmt, ist der Schlichtungsspruch für den Antragsgegner bzw. das betreffende Unternehmen bindend.

        Ist der Anleger mit der Entscheidung der Ombudsperson nicht einverstanden, kann er auch nach einem Schlichtungsspruch sein Anliegen vor Gericht weiterverfolgen.

        • Schlichtungsvorschlag

        Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden kann.

        Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Auslagen des Antragstellers enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint Die Parteien können den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang durch eine Erklärung in Textform gegenüber der Ombudsstelle annehmen. Die Beteiligten werden auf die Frist sowie darauf hingewiesen,

        • welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungsvorschlags hat,
        • dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden kann,
        • dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet sind und
        • dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands in Textform mit. In der Mitteilung ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu erläutern. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Ombudsstelle beendet. Wurde die Streitigkeit nicht beigelegt, wird die Mitteilung als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ bezeichnet.
      • Wie erfahre ich vom Ende des Schlichtungsverfahrens?

        Sie werden immer schriftlich über den Ausgang des Verfahrens informiert.

      • Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren?

        Die Dauer eines Schlichtungsverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt insbesondere von der Komplexität des Falles ab.

        Nach der Verfahrensordnung ist nach Eingang des Schlichtungsantrags zunächst der Antragsgegnerin ein Monat Zeit zur Stellungnahme einzuräumen. Hierauf hat wiederum der Antragsteller einen Monat Zeit zu reagieren. Soweit eine Zuständigkeit der Ombudsstelle gegeben ist, wird regelmäßig frühestens 60 Tage nach Eingang des Schlichtungsantrags die Fallakte vollständig sein und die Prüfung durch die Ombudsperson erfolgen können. Angesichts der häufig komplexen Fragestellungen kommt es vor, dass wiederholte Stellungnahmen angefordert werden müssen, wodurch Verfahren auch länger dauern können. Die Entscheidung der Ombudsperson durch einen Schlichtungsspruch oder Schlichtungsvorschlag soll nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte spätestens innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Durchschnittlich traf die Ombudsperson im Jahr 2015 ihre Entscheidung innerhalb von 50 Tagen.

        Mit den anfänglichen Fristen für die Stellungnahmen dauert ein Verfahren ab Eingang des Schlichtungsantrages damit durchschnittlich vier Monate.

      • Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

        Das Schlichtungsverfahren durchläuft verschiedene Stationen bei der Geschäftsstelle und bei der Ombudsperson:

        Wenn die Ombudsstelle zuständig ist, holt sie eine Stellungnahme des Antragsgegners ein. Soweit dies nicht schon zu einer Einigung zwischen den Parteien führt, nimmt die Geschäftsstelle Kontakt zu der Ombudsperson auf und setzt sie von dem Schlichtungsantrag in Kenntnis.

        Die Ombudsperson prüft die Zulässigkeit des Verfahrens. Gegebenenfalls fordert sie die Parteien auf, weitere Angaben und Unterlagen nachzureichen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist zulässig, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen.

        Die Ombudsperson lehnt die Schlichtung ab, wenn

        • kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
        • die Ombudsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 20 an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,
        • wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
        • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
        • die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
        • die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
        • der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

        Darüber hinaus kann die Ombudsperson die Schlichtung auch ablehnen, wenn

        • eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
        • Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.

         

        Die Ombudsperson nimmt eine sorgfältige Prüfung des Falles nach Recht und Gesetz, insbesondere unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzgesetze und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vor.

        Wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, kann die Ombudsperson das Schlichtungsverfahren durch einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag oder durch einen schriftlichen Schlichtungsspruch beenden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Wie endet ein Schlichtungsverfahren?“

      • Wie unterscheidet sich das Schlichtungsverfahren von einem Gerichtsprozess?

        Das Schlichtungsverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren individuellen Schlichtungsantrag schnell, unbürokratisch und kostenfrei zur Klärung vor eine unabhängige Stelle zu bringen. Das Schlichtungsverfahren ist daher weniger langwierig als ein gerichtlicher Prozess und findet im Gegensatz dazu auch außerhalb der Öffentlichkeit statt.

        Das Urteil in einem Gerichtsprozess ist für alle Parteien bindend. Beim Schlichtungsverfahren vor der Ombudsstelle ist der Schlichtungsspruch der Ombudsperson bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro für das betroffene Unternehmen bindend, wenn der Antragsteller den Schlichtungsspruch angenommen hat. Bei einem Schlichtungsvorschlag müssen beide Beteiligten des Verfahrens den Vorschlag der Ombudsperson annehmen, damit dieser Bindungswirkung entfaltet.

        Soweit der Antragsteller, bzw. im Fall eines Schlichtungsvorschlags einer der Beteiligten mit der Entscheidung der Ombudsperson nicht zufrieden ist, können auch nach Ausgang des Schlichtungsverfahrens die Gerichte angerufen werden.

      • Wird die Ombudsperson mich oder die Gegenseite gegebenenfalls mündlich anhören?

        Bei dem Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren. Mündliche Erörterungen sind nicht vorgesehen.

      • Wo kann ich die Regeln des Verfahrens nachlesen?

        Das Schlichtungsverfahren ist in der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen geregelt. Die Verfahrensordnung finden Sie hier.