Verfahrensordnung

Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen (e.V.) Stand: 1. Februar 2017

Präambel

Die Ombudsstelle dient dem Zweck, durch Schlichtungsverfahren Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedsunternehmen des Vereins „Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V.“ sowie anderen Unternehmen, die sich dem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung außergerichtlich einvernehmlich beizulegen.

Ein Schlichtungspruch gilt nur zwischen den am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und hat keinerlei Bindungs- oder Indizwirkung für ähnlich gelagerte Fälle.

Abschnit 1 - Die Ombudspersonen

§ 1 Bestellung

(1) Für die Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V. sind mindestens zwei Schlichter (im Folgenden: Ombudspersonen) zu bestellen. Für jede Ombudsperson ist eine andere Ombudsperson als Vertreter zu bestellen. Sind nur zwei Ombudspersonen bestellt, vertreten sich diese wechselseitig. Die Ombudspersonen werden vom Vorstand der Ombudsstelle bestellt. Die Bestellung erfordert eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand.

(2) Eine Ombudsperson wird vor der Bestellung durch den Vorstand nominiert. Vorschläge für die Nominierung werden jederzeit entgegengenommen. Der Vorstand teilt den Mitgliedsunternehmen, dem Bundesamt für Justiz und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. vor der Bestellung einer Person zur Ombudsperson deren Namen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und etwaige Vortätigkeiten als Schlichter mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der Ombudsstelle keine Tatsachen vorgetragen werden, die die Qualifikation oder Unparteilichkeit der Person in Frage stellen, kann diese zur Ombudsperson bestellt werden.

§ 2 Amtszeit

Die Ombudspersonen werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

§ 3 Qualifikation, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Ombudspersonen müssen die für ihre Aufgabe erforderliche Befähigung, Fachkompetenz und Erfahrung haben. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(2) Die Ombudspersonen sind in ihrer Eigenschaft als Schlichter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Ombudspersonen dürfen in den letzten fünf Jahren vor Amtsantritt weder beim bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e.V., noch beim Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V., noch bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein, das diesen Vereinen angehört oder das sich dem Schlichtungsverfahren angeschlossen hat, noch Berater für ein solches Unternehmen gewesen sein. Sie dürfen in den letzten fünf Jahren vor Antritt des Amtes auch nicht bei einem Unternehmen, das mit einem Unternehmen nach Satz 1 verbunden ist oder als Anlagevermittler bzw. Anlageberater für Investmentvermögen und/oder Vermögensanlagen tätig gewesen sein.

(4) Eine Ombudsperson darf eine Streitigkeit nicht schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit rechtfertigen. Anstelle der Ombudsperson wird ihr Vertreter tätig.

§ 4 Abberufung

Eine Ombudsperson kann vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Vorstand nur abberufen werden, wenn:

  1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung ihrer Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.
  2. die Ombudsperson nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert ist oder
  3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

Die Ombudsperson hat die Ombudsstelle über das Vorliegen von Abberufungsgründen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Geschäftsverteilungsplan

Vor jedem Geschäftsjahr haben die Ombudspersonen gemeinsam ihre Zuständigkeit für die Schlichtungsverfahren schriftlich festzulegen. Diese Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.

Abschnitt 2 - Die Geschäftsstelle

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Bei der Ombudsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Geschäftsstelle unterstützt die Ombudspersonen bei der Durchführung der Schlichtungsverfahren.

(3) Für die Ombudsstelle werden eine Webseite und ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, insbesondere auch für elektronische Schlichtungsanträge, eingerichtet. Die Übermittlung der elektronischen Dokumente ist direkt über die Webseite oder über eine auf der Webseite angegebene E-Mail-Adresse möglich.

Abschnitt 3 - Die Beteiligten

§ 7 Antragsteller

Antragsteller können Verbraucher nach § 13 BGB und Unternehmer nach § 14 BGB sein.

§ 8 Antragsgegner

Antragsgegner können sein:

  1. Mitgliedsunternehmen des Vereins Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V.
  2. andere Unternehmen, die sich dem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben.

Abschnitt 4 - Das Schlichtungsverfahren

§ 9 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist deutsch.

§ 10 Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens

Die Ombudspersonen und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlichtungsverfahren verpflichtet.

§ 11 Zulässiger Verfahrensgegenstand

Gegenstand des Verfahrens können alle Streitigkeiten sein:

  1. die im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) stehen,
  2. die im Zusammenhang mit einer Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) stehen,
  3. die das durch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds im Sinne des § 8f Absatz 1 Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 VermAnlG in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung begründete rechtliche Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner betreffen sowie alle mit der Verwaltung der Beteiligung des Antragstellers im Zusammenhang stehenden Sachverhalte.

§ 12 Schlichtungsantrag

(1) Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist in Textform bei der Verbraucherschlichtungsstelle in deutscher Sprache zu beantragen. In dem Antrag ist die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzulegen. Dem Antrag sind gegebenenfalls weitere zum Verständnis der Streitigkeit erforderliche Unterlagen beizufügen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass

  1. wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist,
  2. über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist,
  3. die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde und
  4. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien.

(2) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsverfahren.

§ 13 Vertretung im Schlichtungsverfahren

(1) Die Beteiligten können sich in dem Verfahren vertreten lassen.

(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten zu Beginn des Verfahrens, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt oder anderen Personen, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder vertreten lassen können.

§ 14 Vorverfahren

(1) Ist die Ombudsstelle für den Antrag nicht zuständig und ist der Antrag nicht nach § 20 abzugeben, lehnt die Ombudsperson die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab.

(2) Ist die Ombudsstelle für den Antrag zuständig, bestätigt die Geschäftsstelle dem Antragsteller den Eingang seines Antrags. Entspricht ein Antrag nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller auf die Mängel seines Antrags hin und fordert ihn auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Der Antragsteller ist darüber zu unterrichten, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von der Ombudsperson abgelehnt werden muss, wenn innerhalb der Frist die Mängel des Antrags nicht beseitigt werden.

§ 15 Hauptverfahren

(1) Ist die Ombudsstelle für den Antrag zuständig und entspricht er den Anforderungen des § 12 Abs. 1, leitet die Geschäftsstelle den Antrag dem Antragsgegner zu und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags auf. Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsteller die Stellungnahme des Antragsgegners zu. Ist der Antragsgegner nicht bereit, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen, stellt die Geschäftsstelle dem Antragsteller anheim, sich innerhalb eines Monats zur Stellungnahme des Antragsgegners zu äußern. Die Fristen nach Satz 1 und 3 können auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist für den Antragsteller legt die Geschäftsstelle der Ombudsperson den Antrag sowie die dazu eingegangenen Stellungnahmen und Unterlagen vor, es sei denn, der Antragsgegner hat dem Anliegen des Antragstellers entsprochen oder das Schlichtungsverfahren hat sich auf andere Weise erledigt.

(2) Wenn die Ombudsperson eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder Auskünfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank oder bei einer für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständigen Stelle in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einholen.

(3) Eine Beweisaufnahme führt die Ombudsperson nur durch, wenn der Beweis durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden kann.

(4) Benötigt die Ombudsperson keine weiteren Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen Informationen mehr, ist den Beteiligten unverzüglich der Zeitpunkt mitzuteilen, zu welchem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.

§ 16 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens

(1) Die Ombudsperson lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  1. kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
  2. die Ombudsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 20 an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,
  3. wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  4. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  5. die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
  6. die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
  7. der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Stellt die Ombudsperson das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach Satz 1 fest, ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unverzüglich gegenüber den Beteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund abzulehnen.

(2) Die Ombudsperson kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
  2. Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.

Die Ablehnung nach Satz 1 ist gegenüber den Beteiligten zu begründen.

(3) Eine Ablehnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nur bis drei Wochen nach dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Ombudsperson alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.

§ 17 Schlichtungsvorschlag und Schlichtungsspruch

(1) Die Ombudsperson hat den Beteiligten spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, einen Schlichtungsvorschlag in Textform zu übermitteln, es sei denn, diese Frist konnte verlängert werden. Die Ombudsperson kann die Frist nach Satz 1 ohne Zustimmung der Beteiligten nur für Streitigkeiten verlängern, die sehr umfangreich sind oder bei denen sich schwierige Rechtsfragen stellen. Die Beteiligten sind über die Fristverlängerung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden kann. Er ist kurz und verständlich zu begründen. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Auslagen des Antragstellers enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.

(3) Der Schlichtungsvorschlag kann von den Beteiligten innerhalb von sechs Wochen nach Zugang durch eine Erklärung in Textform gegenüber der Ombudsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind auf diese Frist sowie darauf hinzuweisen,

  1. welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungsvorschlags hat,
  2. dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden kann,
  3. dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet sind und
  4. dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte anzurufen.

Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands in Textform mit. In der Mitteilung ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu erläutern. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Ombudsstelle beendet. Wurde die Streitigkeit nicht beigelegt, ist die Mitteilung als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ zu bezeichnen.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Antragsgegner in folgenden Fällen an den Schlichtungsvorschlag gebunden (sogenannter Schlichtungsspruch), wenn der Antragsteller den Schlichtungsvorschlag angenommen hat:

  1. Der Gesamtwert des einzelnen Schlichtungsantrags übersteigt nicht den Betrag von 10.000 Euro und
  2. die Streitigkeit hat weder Gesellschafterbeschlüsse des Antragsgegners, noch kaufmännische Entscheidungen, insbesondere aus der Geschäftsführung des Antragsgegners, noch die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage noch ein Musterverfahren zum Gegenstand.

Der Wert des Schlichtungsverfahrens richtet sich nach der von dem Antragsteller behaupteten Forderung in ihrer gesamten Höhe. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller die behauptete Forderung nicht in ihrer gesamten Höhe geltend macht. Bei nicht bezifferten Ansprüchen setzt die Ombudsperson den Gesamtwert des Schlichtungsantrags nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Abschnitt 5 - Sonstiges

§ 18 Kosten des Verfahrens

(1) Das Verfahren bei der Ombudsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

(2) Die Ombudsstelle erhebt von den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr, die sich nach der Gebührenordnung bestimmt.

§ 19 Verjährung

Die Verjährung wird nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags im Sinne von § 15, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Verbraucherschlichtungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.

§ 20 Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit

(1) Wird eine Schlichtung wegen einer Streitigkeit nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes bei der Ombudsstelle beantragt, für die diese nicht zuständig ist, gibt sie den Schlichtungsantrag unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ab.

(2) Hat der Antragsgegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Ombudsstelle den Antragsteller über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Antragstellers leitet die Ombudsstelle den Antrag an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.

§ 21 Übergangsregelungen

Für die Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle, die noch nicht beendet waren, als die Anerkennung nach den Vorschriften der Finanzschlichtungsstellenverordnung wirksam wurde, findet die Verfahrensordnung, die aufgrund der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung genehmigt wurde, Anwendung.