Der Antragsteller kann das Schlichtungsverfahren jederzeit auf seinen Wunsch durch Mitteilung gegenüber der Geschäftsstelle beenden.
Die Ombudsperson kann das Verfahren auf folgende Weise beenden:
- Ablehnung der Schlichtung
Soweit die Ombudsperson nach Vorliegen aller Informationen einen Ablehnungsgrund feststellt, lehnt sie die Schlichtung ab. Näheres zu den Ablehnungsgründen finden Sie hier.
- Schlichtungsspruch
Bei einer Streitigkeit mit einem Gesamtwert bis zu 10.000 Euro und soweit Gegenstand des Schlichtungsantrags weder Gesellschafterbeschlüsse des Antraggegners, noch kaufmännische Entscheidungen, insbesondere aus der Geschäftsführung des Antraggegners, noch die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, noch ein Musterverfahren ist erlässt die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch. Der Schlichtungsspruch ergeht schriftlich und enthält eine kurze und verständliche Begründung.
Der Antragsteller erhält sechs Wochen Zeit, den Schlichtungsspruch anzunehmen. Die Annahme ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Soweit der Anleger den Schlichtungsspruch annimmt, ist der Schlichtungsspruch für den Antragsgegner bzw. das betreffende Unternehmen bindend.
Ist der Anleger mit der Entscheidung der Ombudsperson nicht einverstanden, kann er auch nach einem Schlichtungsspruch sein Anliegen vor Gericht weiterverfolgen.
- Schlichtungsvorschlag
Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden kann.
Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Auslagen des Antragstellers enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint Die Parteien können den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang durch eine Erklärung in Textform gegenüber der Ombudsstelle annehmen. Die Beteiligten werden auf die Frist sowie darauf hingewiesen,
- welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungsvorschlags hat,
- dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden kann,
- dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet sind und
- dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands in Textform mit. In der Mitteilung ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu erläutern. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Ombudsstelle beendet. Wurde die Streitigkeit nicht beigelegt, wird die Mitteilung als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ bezeichnet.