Wie kann die Ombudsstelle angerufen werden?

Um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenden Sie sich zunächst schriftlich an die Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen. Dies können Sie über das Kontaktformular auf den Interseiten der Ombudsstelle, postalisch, per E-Mail oder per Fax tun. Die bloße telefonische Kontaktaufnahme reicht nicht aus.

Ihrem schriftlichen Antrag sollten Sie die für den Streitfall relevanten Dokumente beifügen.

Sie müssen außerdem schriftlich versichern, dass in der Streitigkeit bisher weder ein Gericht noch eine Schlichtungsstelle angerufen wurde. Es darf auch noch kein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten oder weil er mutwillig erschien abgewiesen worden sein. Auch ein außergerichtlicher Vergleich darf in der Sache nicht bereits geschlossen worden sein.