Das Schlichtungsverfahren durchläuft verschiedene Stationen bei der Geschäftsstelle und bei der Ombudsperson:
Wenn die Ombudsstelle zuständig ist, holt sie eine Stellungnahme des Antragsgegners ein. Soweit dies nicht schon zu einer Einigung zwischen den Parteien führt, nimmt die Geschäftsstelle Kontakt zu der Ombudsperson auf und setzt sie von dem Schlichtungsantrag in Kenntnis.
Die Ombudsperson prüft die Zulässigkeit des Verfahrens. Gegebenenfalls fordert sie die Parteien auf, weitere Angaben und Unterlagen nachzureichen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist zulässig, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen.
Die Ombudsperson lehnt die Schlichtung ab, wenn
- kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
- die Ombudsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 20 an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,
- wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
- wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
- die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
- die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
- der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Darüber hinaus kann die Ombudsperson die Schlichtung auch ablehnen, wenn
- eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
- Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
Die Ombudsperson nimmt eine sorgfältige Prüfung des Falles nach Recht und Gesetz, insbesondere unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzgesetze und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vor.
Wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, kann die Ombudsperson das Schlichtungsverfahren durch einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag oder durch einen schriftlichen Schlichtungsspruch beenden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Wie endet ein Schlichtungsverfahren?“