Die Dauer eines Schlichtungsverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt insbesondere von der Komplexität des Falles ab.
Nach der Verfahrensordnung ist nach Eingang des Schlichtungsantrags zunächst der Antragsgegnerin ein Monat Zeit zur Stellungnahme einzuräumen. Hierauf hat wiederum der Antragsteller einen Monat Zeit zu reagieren. Soweit eine Zuständigkeit der Ombudsstelle gegeben ist, wird regelmäßig frühestens 60 Tage nach Eingang des Schlichtungsantrags die Fallakte vollständig sein und die Prüfung durch die Ombudsperson erfolgen können. Angesichts der häufig komplexen Fragestellungen kommt es vor, dass wiederholte Stellungnahmen angefordert werden müssen, wodurch Verfahren auch länger dauern können. Die Entscheidung der Ombudsperson durch einen Schlichtungsspruch oder Schlichtungsvorschlag soll nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte spätestens innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Durchschnittlich traf die Ombudsperson im Jahr 2015 ihre Entscheidung innerhalb von 50 Tagen.
Mit den anfänglichen Fristen für die Stellungnahmen dauert ein Verfahren ab Eingang des Schlichtungsantrages damit durchschnittlich vier Monate.